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AGB

Angebotsbedingungen und Vertragsbedingungen



1. Grundlagen des Vertrages sind im folgenden aufgeführt und zwar in der bei Widersprüchen gültigen Reihenfolge:
a) Der Bauvertrag mit allen seinen Bestandteilen.
b) Das vorliegende Angebot mit allen seinen Bestandteilen.
c) Die zur Ausführung freigegebenen Vorlagen oder Pläne.
d) Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A,B und C in der jeweils zum Ausschreibungsdatum gültigen Fassung.
e) BGB insbesondere die Bestimmungen über den Werk- bzw. Liefervertrag.

2. Vergütung. Beim Einheitspreisvertrag wird nach den angebotenen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen abgerechnet. Beim Pauschalpreisvertrag werden die im Angebot beschriebenen Leistungen pauschal berechnet. Beim Stundenlohnvertrag werden die Rapportzeiten (Siehe Punkt 15) und das dazu gelieferte Material berechnet.

3. Die Zuschlags- Bindefrist beträgt 14 Tage ab dem Angebotsdatum.

4. Die Vertragspreise haben 6 Monate Gültigkeit, beginnend mit dem Angebotsdatum und endend mit der Fertigstellung. Danach muss über die Vertragspreise neu verhandelt werden. Wenn sich die Vertragschließenden nicht einigen, können beide den Vertrag kündigen. Verzögert sich die Fertigstellung durch Verschulden des Auftragnehmers, gelten die Vertragspreise bis zur Fertigstellung.

5. Nicht im Angebot enthaltene Leistungen, werden besonders vergütet, wenn sie vorher vom Auftragnehmer angezeigt und vom Auftraggeber genehmigt worden sind. Ein Anspruch auf besondere Vergütung besteht auch dann, wenn die Leistung für die Erfüllung des Vertrages notwendig war, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprach und dem Auftraggeber unverzüglich angezeigt wurde. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundsätzen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den Kosten der geforderten Leistung.

6. Ausführungsunterlagen, die zur Ausführung notwendig sind, sind rechtzeitig, jedoch mindestens 20 Tage vor Ausführungstermin unentgeltlich zu übergeben.

7. Ausführung. Der Auftraggeber hat das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse z.B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht, auf eigene Kosten herbeizuführen.

8. Wasser, Energie, Zufahrtswege und notwendige Lagerplätze sind vom Auftraggeber unentgeltlich direkt an der Baustelle auf eigene Kosten bereitzustellen.

9. Abnahme der Leistung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart, mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung einer Leistung oder mit Ablauf von 12 Werktagen nach Zustellung der Schlussrechnung.

10. Gewährleistung. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistungen zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften haben, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit, zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch, aufheben oder mindern. Die Gewährleistung endet 2 Jahre nach der Abnahme.

11. Abrechnung. Die Leistungen werden prüfbar abgerechnet, Massenberechnungen werden beigelegt und bei Bedarf nachgewiesen.

12. Abrechnung von Teilleistungen. Der Auftraggeber ist berechtigt, auch eine Teilleistung eines Auftrages durch eine Schlussrechnung abzurechnen, wenn der Auftrag ohne Verschulden des Auftragnehmers länge als 4 Wochen unterbrochen wird. Die Abnahme der Teilleistung ist mit Ablauf von 12 Werktagen nach Zustellung der Schlussrechnung für die Teilleistung zu entrichten.

13. Baustellenreinigung. Verschmutzungen, die vom Auftragnehmer verursacht wurden, hat er ohne Berechnung wieder zu entfernen.

14. Baustellenmüll. Müll, der aus den vom Auftragnehmer gelieferten Materialien herrührt, ist vom Auftragnehmer ohne besondere Berechnung zu entfernen, abzufahren und zu entsorgen. Sofern nicht besonders angeboten, obliegt die Beseitigung des Mülls aus der Bausubstanz dem Auftraggeber.

15. Arbeits und Schutzgerüste sind, sofern vom Auftragnehmer nicht besonders angeboten, vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Gerüste müssen unseren Anforderungen und den Anforderungen der Berufsgenossenschaft entsprechen.

16. Stundenlohnarbeiten. Sind im Angebot keine Stundenlohnarbeiten vorgesehen, wird der Auftraggeber vor Beginn der notwendig werdenden Stundenlohnarbeiten unterrichtet und seine Genehmigung eingeholt. Sind Stundenlohnarbeiten vereinbart, wird nach folgenden Grundsätzen abgerechnet: Das Herrichten, Aufladen von Material und Werkzeug sowie die An- und Abfahrt und das Abladen von Werkzeug und Material wird in die Rapportzeiten mit eingerechnet. Der Nachweis über die Rapportzeiten wird täglich als Bautagesbericht aufgeschrieben und wird nach Aufforderung jederzeit zur Einsicht vorgelegt. Falls vereinbart, wird der Rapportbericht mit Durchschlag geführt. Nach Anerkennung des Rapportberichtes durch die Unterschrift des Auftraggebers bleibt das Original beim Auftraggeber.

17. Baubesprechungen. Um notwendige Entscheidungen treffen zu können, muss der Auftraggeber mind. 1 mal am Vormittag und 1 mal am Nachmittag erreichbar sein.

18. Beanstandungen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mängel, die er in den Leistungen des Auftragnehmers erkennt oder vermutet, unverzüglich bei der Geschäftsleitung zu melden, damit eine rasche und wirtschaftliche Abhilfe geschaffen werden kann.

19. Materiallieferungen durch den Auftraggeber sind möglich, sofern diese vor Vertragsabschluss zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart worden sind. Werden die für die Erfüllung der Leistung notwendigen Materialien durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt, ist der Auftraggeber für die Massenermittlung, für die Materialgüte, für die termingerechte Beschaffung, für die Lieferung direkt an die Einbaustelle (Höhentransport usw.) und für die Beseitigung des Restmaterials und der Verpackungsmaterialien verantwortlich. Entstehen dem Auftragnehmer Mehrkosten, die im Zusammenhang mit den vom Auftraggeber gestellten Materialien stehen, kann der Auftragnehmer die entstandenen Mehrkosten geltend machen.

20. Eigenleistungen, Mithilfe durch den Auftraggeber, sind grundsätzlich möglich, sofern dies vor Vertragsabschluss vereinbart worden ist. Sind Eigenleistungen durch den Auftraggeber vereinbart, dürfen diese den Arbeitsablauf des Auftraggebers nicht stören. Der Auftragnehmer behält sich vor, Mehraufwendungen die durch mangelhafte, oder nicht termingerechte Eigenleistungen verursacht werden, geltend zu machen. Persönliche Mithilfe bei den Arbeiten durch den Auftraggeber kann ohne vorherige Vereinbarung nicht verrechnet werden.

21. Abschlagszahlungen sind auf Anforderung, in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des darauf entfallenden jeweils gültigen Umsatzsteuerbetrages, zu entrichten. Die Leistungen werden durch prüfbare Aufstellungen nachgewiesen. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile. Gegenforderungen können nur dann verrechnet werden, wenn sie unstrittig sind. Abschlagszahlungen sind innerhalb der in der Abschlagsforderung genannten Frist zu entrichten. Die Frist muss mindestens 5 Tage nach Zugang der Abschlagsforderung betragen. Ein Sicherheitseinbehalt von 5% ist zulässig. Der Auftragnehmer darf in Fällen des Zahlungsverzuges seine Arbeiten unterbrechen. Die eventuell anfallenden Mehrkosten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsunterbrechung aufgrund des Zahlungsverzuges stehen, trägt der Auftraggeber. Weitergehende Rechte des Auftragsnehmers bleiben unberührt.

22. Schlusszahlungen sind innerhalb der in der Schlussrechnung genannten Frist zu zahlen. Die Frist muss mindestens 2 Wochen ab Zugang der Rechnung betragen.

23. Zahlungsverzug/Verzugszinsen. Werden fällige Zahlungen nicht innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum geleistet, fallen automatisch Verzugszinsen an. Die Höhe richtet sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften und betragen zur Zeit (Dez. 2002) 7,47% bei privaten Kunden und 10,57% bei gewerblichen Kunden.

24. Eigentumsvorbehalt. Die Leistung/Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung in unserem verlängerten Eigentumsvorbehalt und wird bei Nichtbezahlung komplett zurückgefordert.

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